Schulor­dung

all unse­re Regeln

Schulor­dung

§ 1 Name, Sitz und Außen­stel­le der Musikschule

  1. Die Musik­schu­le führt den Namen „Musik­schul­ver­band Otten­schlag“ und hat ihren Sitz in Ottenschlag
  2. Der­zeit wer­den fol­gen­de Außen­stel­len geführt: Albrechts­berg, Els, Kot­tes, Nöha­gen, Sal­ling­berg, St. Johann

§ 2 Lehr­plan, Unter­richts­me­tho­de, Unterrichtsmittel

  1. Die Wahl der Unter­richts­me­tho­de und die Aus­wahl der Unter­richts­be­hel­fe obliegt dem Lehrer.
  2. Der Schü­ler hat die not­wen­di­gen Unter­richts­mit­tel mitzubringen.

§ 3 Unterrichtsbesuch

  1. Der Schü­ler hat den Unter­richt regel­mä­ßig und pünkt­lich zu besu­chen sowie sich gewis­sen­haft — den Übungs­an­wei­sun­gen ent­spre­chend — vor­zu­be­rei­ten. Bei min­der­jäh­ri­gen Schü­lern sor­gen die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten für den regel­mä­ßi­gen und pünkt­li­chen Unter­richts­be­such des Schü­lers sowie die gewis­sen­haf­te — den Übungs­an­wei­sun­gen ent­spre­chen­de — Vorbereitung.
  2. Min­der­jäh­ri­ge Schü­ler müs­sen von einem Erzie­hungs­be­rech­tig­ten oder Ver­tre­ter zum Unter­richt gebracht bzw. vom Unter­richt abge­holt werden.
  3. Der Schü­ler hat die Haus­ord­nung zu beachten.
  4. Der Schü­ler hat grund­sätz­lich an Schul­ver­an­stal­tun­gen (Kon­zer­te, öffent­li­che Auf­trit­te…) teilzunehmen.

§ 4 Ver­säum­te Unterrichtseinheiten

  1. Der Schü­ler ist ver­pflich­tet, von einer vor­aus­seh­ba­ren Ver­hin­de­rung am Unter­richts­be­such den Leh­rer oder den Schul­lei­ter recht­zei­tig zu ver­stän­di­gen. Bei einem min­der­jäh­ri­gen Schü­ler ist dies Auf­ga­be des Erziehungsberechtigten.
  2. Unter­richts­ein­hei­ten, die vom Schü­ler ver­säumt oder ver­spä­tet besucht wer­den, wer­den nicht nachgeholt.

§ 5 Auf­nah­me und Aus­tritt eines Schülers

  1. Die Auf­nah­me eines Schü­lers erfolgt in der Regel durch Ein­brin­gen eines Antrags auf einen Aus­bil­dungs­platz. Die­ser Antrag ist bis zum Ter­min der jähr­li­chen Schü­ler­ein­schrei­bung, der öffent­lich aus­ge­hängt wird, ein­zu­brin­gen. Spä­te­re ein­ge­brach­te Anträ­ge kön­nen nur in Aus­nah­me­fäl­len und nach Maß­ga­be der vor­han­de­nen Aus­bil­dungs­plät­ze berück­sich­tigt werden.
  2. Die Ein­brin­gung des Auf­nah­me­an­trags begrün­det kei­nen Rechts­an­spruch auf Auf­nah­me in die Musik­schu­le. Die Ent­schei­dung über die Auf­nah­me trifft der Schul­lei­ter nach Maß­ga­be der vor­han­de­nen Ausbildungsplätze.
  3. Die Auf­nah­me eines Schü­lers wird mit der Aus­fer­ti­gung der „Ver­bind­li­chen Unter­richts­an­mel­dung“ in Ver­bin­dung mit der „Schul­geld­vor­schrei­bung“, die zum Beginn des Schul­jah­res aus­ge­stellt wird und von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten sowie vom Schul­lei­ter zu unter­fer­ti­gen ist, rechtswirksam.
  4. Ein Aus­tritt eines ver­bind­lich ange­mel­de­ten Schü­lers ist nur zum Ende eines Schul­jah­res mög­lich. Ein Fern­blei­ben vom Unter­richt ist einem Aus­tritt nicht gleich­zu­set­zen und min­dert daher nicht den Anspruch auf Fort­zah­lung des Schulgeldes.
  5. Bei Vor­lie­gen schwer­wie­gen­der Grün­de (schwe­re Erkran­kung, Wohn­sitz­wech­sel) kann in Aus­nah­me­fäl­len das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis vor­zei­tig mit ent­spre­chen­der Reduk­ti­on des Schul­gel­des gelöst wer­den. Ein dies­be­züg­li­cher Antrag ist beim Schul­lei­ter einzubringen.
  6. Der Aus­schluss eines Schü­lers durch den Schul­lei­ter kann in fol­gen­den Fäl­len erfol­gen:
    * wenn der Schü­ler durch schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zun­gen oder durch anhal­tend feh­len­de Bemü­hun­gen das Lern­ziel nicht erreicht,
    * wenn ein Schul­geld­rück­stand von min­des­tens drei Mona­ten besteht,
    * wenn der Schü­ler schwer­wie­gend oder wie­der­holt gegen die Schul­ord­nung oder die Anwei­sun­gen des Schul­lei­ters und/oder der Leh­rer ver­stößt und/oder
    * wenn das Ver­hal­ten eines Schü­lers eine anhal­ten­de Gefähr­dung ande­rer Schü­ler hin­sicht­lich ihrer kör­per­li­chen Inte­gri­tät oder ihres Eigen­tums erwar­ten lässt.

§ 6 Schul­geld, Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten, Fami­li­en­er­mä­ßi­gung, Ergänzungsfächer

  1. Das Jah­res­schul­geld wur­de bei der Ver­bands­sit­zung vom  29.03.2021 beschlos­sen, und es wur­de eine zwei­jäh­ri­ge Erhö­hung um 3 % wur­de festgesetzt.
  2. Das Schul­geld ist in zwei glei­chen Semes­ter­ra­ten, fäl­lig am 1.Oktober sowie am 1.Februar des Unter­richts­jah­res zu bezah­len. Das Schul­geld wird aus­schließ­lich per SEPA-Last­schrift eingezogen.
  3. Für Schü­ler, die das 24 Lebens­jahr erreicht haben, erhöht sich das Schul­geld um das drei­fa­che. Der Musik­schul­ver­band för­dert nur jene Schü­ler die auch vom Land Nie­der­ös­ter­reich geför­dert werden.
  4. Für meh­re­re Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se inner­halb einer Fami­lie gel­ten fol­gen­de Schul­gel­dermä­ßi­gun­gen:
    * Die ers­te Unter­richts­ein­heit ( oder 2 hal­be ) pro Fami­lie ist (sind) voll zu bezah­len.
    * Wei­te­re Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se wer­den bis zum Errei­chen von zwei vol­len Unter­richts­ein­hei­ten zu 25% ermä­ßigt.
    * Wei­te­re Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se inner­halb einer Fami­lie, die das Aus­maß von zwei vol­len Unter­richts­ein­hei­ten über­schrei­ten, wer­den zu 50% ermäßigt.
  5. Bei Zah­lungs­ver­zug wer­den Mahn­spe­sen ein­ge­ho­ben. Im Fal­le eines Zah­lungs­rück­stan­des von min­des­tens 3 Mona­ten kann ein Schü­ler aus­ge­schlos­sen wer­den. Die bis dahin ange­fal­le­nen Schul­geld­for­de­run­gen blei­ben davon unberührt.
  6. Der Besuch der von der Musik­schu­le ange­bo­te­nen Ergän­zungs­fä­cher ist kostenlos.

§ 7 Mie­te von Instrumenten

  1. Bei Mie­te von Instru­men­ten muss der Schü­ler bzw. bei einem min­der­jäh­ri­gen Schü­ler der Erzie­hungs­be­rech­tig­te einen schrift­li­chen Miet­ver­trag mit der Musik­schu­le abschließen.
  2. Der Miet­zins für ein Instru­ment wird pro Schul­jahr eingehoben.

§ 8 Haf­tung für Schäden

  1. Die Musik­schu­le haf­tet nicht für Schä­den, die durch Beschä­di­gung oder Abhan­den­kom­men von Klei­dung, Instru­men­ten etc., entstehen.
  2. Für Schä­den an Ein­rich­tun­gen der Musik­schu­le, die durch bös­wil­li­ges Han­deln oder Nicht­be­fol­gen von Leh­rer­an­wei­sun­gen ent­ste­hen, haf­ten die Erzie­hungs­be­rech­ti­gen des Schülers.

§ 9 Inkraft­tre­ten, Gül­tig­keit der Schulordnung

Die­se Schul­ord­nung wur­de von der Ver­bands­ver­samm­lung des Gemein­de­ver­ban­des der Musik­schu­le Otten­schlag am 20.10.2011 beschlos­sen und tritt mit Beginn des Schul­jah­res 2021/22 in Kraft.

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