all unsere Regeln
Schulordung
§ 1 Name, Sitz und Außenstelle der Musikschule
- Die Musikschule führt den Namen „Musikschulverband Ottenschlag“ und hat ihren Sitz in Ottenschlag
- Derzeit werden folgende Außenstellen geführt: Albrechtsberg, Els, Kottes, Nöhagen, Sallingberg, St. Johann
§ 2 Lehrplan, Unterrichtsmethode, Unterrichtsmittel
- Die Wahl der Unterrichtsmethode und die Auswahl der Unterrichtsbehelfe obliegt dem Lehrer.
- Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 3 Unterrichtsbesuch
- Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft — den Übungsanweisungen entsprechend — vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte — den Übungsanweisungen entsprechende — Vorbereitung.
- Minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.
- Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
- Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen (Konzerte, öffentliche Auftritte…) teilzunehmen.
§ 4 Versäumte Unterrichtseinheiten
- Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Verhinderung am Unterrichtsbesuch den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
- Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
§ 5 Aufnahme und Austritt eines Schülers
- Die Aufnahme eines Schülers erfolgt in der Regel durch Einbringen eines Antrags auf einen Ausbildungsplatz. Dieser Antrag ist bis zum Termin der jährlichen Schülereinschreibung, der öffentlich ausgehängt wird, einzubringen. Spätere eingebrachte Anträge können nur in Ausnahmefällen und nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze berücksichtigt werden.
- Die Einbringung des Aufnahmeantrags begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze.
- Die Aufnahme eines Schülers wird mit der Ausfertigung der „Verbindlichen Unterrichtsanmeldung“ in Verbindung mit der „Schulgeldvorschreibung“, die zum Beginn des Schuljahres ausgestellt wird und von den Erziehungsberechtigten sowie vom Schulleiter zu unterfertigen ist, rechtswirksam.
- Ein Austritt eines verbindlich angemeldeten Schülers ist nur zum Ende eines Schuljahres möglich. Ein Fernbleiben vom Unterricht ist einem Austritt nicht gleichzusetzen und mindert daher nicht den Anspruch auf Fortzahlung des Schulgeldes.
- Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (schwere Erkrankung, Wohnsitzwechsel) kann in Ausnahmefällen das Ausbildungsverhältnis vorzeitig mit entsprechender Reduktion des Schulgeldes gelöst werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist beim Schulleiter einzubringen.
- Der Ausschluss eines Schülers durch den Schulleiter kann in folgenden Fällen erfolgen:
* wenn der Schüler durch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen das Lernziel nicht erreicht,
* wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht,
* wenn der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die Anweisungen des Schulleiters und/oder der Lehrer verstößt und/oder
* wenn das Verhalten eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.
§ 6 Schulgeld, Zahlungsmodalitäten, Familienermäßigung, Ergänzungsfächer
- Das Jahresschulgeld wurde bei der Verbandssitzung vom 29.03.2021 beschlossen, und es wurde eine zweijährige Erhöhung um 3 % wurde festgesetzt.
- Das Schulgeld ist in zwei gleichen Semesterraten, fällig am 1.Oktober sowie am 1.Februar des Unterrichtsjahres zu bezahlen. Das Schulgeld wird ausschließlich per SEPA-Lastschrift eingezogen.
- Für Schüler, die das 24 Lebensjahr erreicht haben, erhöht sich das Schulgeld um das dreifache. Der Musikschulverband fördert nur jene Schüler die auch vom Land Niederösterreich gefördert werden.
- Für mehrere Ausbildungsverhältnisse innerhalb einer Familie gelten folgende Schulgeldermäßigungen:
* Die erste Unterrichtseinheit ( oder 2 halbe ) pro Familie ist (sind) voll zu bezahlen.
* Weitere Ausbildungsverhältnisse werden bis zum Erreichen von zwei vollen Unterrichtseinheiten zu 25% ermäßigt.
* Weitere Ausbildungsverhältnisse innerhalb einer Familie, die das Ausmaß von zwei vollen Unterrichtseinheiten überschreiten, werden zu 50% ermäßigt. - Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen eingehoben. Im Falle eines Zahlungsrückstandes von mindestens 3 Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden. Die bis dahin angefallenen Schulgeldforderungen bleiben davon unberührt.
- Der Besuch der von der Musikschule angebotenen Ergänzungsfächer ist kostenlos.
§ 7 Miete von Instrumenten
- Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen.
- Der Mietzins für ein Instrument wird pro Schuljahr eingehoben.
§ 8 Haftung für Schäden
- Die Musikschule haftet nicht für Schäden, die durch Beschädigung oder Abhandenkommen von Kleidung, Instrumenten etc., entstehen.
- Für Schäden an Einrichtungen der Musikschule, die durch böswilliges Handeln oder Nichtbefolgen von Lehreranweisungen entstehen, haften die Erziehungsberechtigen des Schülers.
§ 9 Inkrafttreten, Gültigkeit der Schulordnung
Diese Schulordnung wurde von der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes der Musikschule Ottenschlag am 20.10.2011 beschlossen und tritt mit Beginn des Schuljahres 2021/22 in Kraft.